Satzung
Beschlossen bei der Gründung am 25. Oktober 2020 in Wacken.
Präambel
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen, die sich, ihr Tun, ihren Körper, ihre Sexualität oder ihr Denken, Handeln und Fühlen als anders empfinden, die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben ohne Verleugnung der eigenen Identität zu begleiten, zu unterstützen, zu ermöglichen, auszubauen und/oder zu festigen. Dazu fördert der Verein die Vernetzung und die digitale Kompetenz. Berücksichtigt wird dabei die individuelle und / oder besondere Situation einer jeden Person mit dem ihr eigenem jeweiligen Potenzial; unabhängig von ihren ethnischen, sozialen und kulturellen Hintergründen.
Der Verein wirbt im gesellschaftlichen und familiären Raum für Akzeptanz und schafft Begegnungen und Freiräume. Der Verein will Hilfe zur Selbsthilfe leisten und zur Stärkung der Selbstverantwortung bei den jeweiligen Personen beitragen. Der Name des Vereines ist Aushängeschild für eben dies!
Die Angebote des Vereins sind niederschwellig und finden sowohl über die sozialen Medien, das Internet als auch in geeigneten Räumen im Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein statt.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Anders? = Anders! e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Wacken, Schleswig-Holstein.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist der Betrieb und die Errichtung von sogenannten Social Hubs, also sozialen Knotenpunkten und Basisstationen, die on- oder offline, mobil oder stationär Begegnungsräume schaffen.
- In den Social Hubs werden Beratungsangebote geschaffen, Vernetzung ermöglicht, gemeinsam Kunst und Kultur als Möglichkeit des Ausdruckes von Anderssein entdeckt und zelebriert.
- Die Social Hubs sollen als Angebot stets erweitert und den konkreten Bedürfnissen und Begebenheiten angepasst werden.
- Durch die über die Social Hubs hergestellten Kontakte zu Hilfebedürftigen sollen gegebenenfalls psycho-soziale Beratung, Therapien und unterstützende Beschäftigung durch den Verein angeboten oder vermittelt werden.
- Durch die Öffentlichkeitsarbeit will der Verein die Akzeptanz des Andersseins in einer pluralen Gesellschaft erhöhen und so dem Hass auf Andersartigkeit entgegentreten.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Bei nicht volljährigen Personen muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten spätestens einen Monat nach der Aufnahme im Verein dem Vorstand vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Satzung oder Verfassung dazu geeignet erscheint, den Zweck des Vereins zu befördern, kann Mitglied werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten (z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags) oder bei erheblichen Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes fordern.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen in der Einladung gesondert aufgeführt werden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berich
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand soll aus mindestens drei und maximal fünf Personen bestehen. Juristische Personen können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen oder berufen. § 7 (1) bleibt davon unberührt.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Der Vorstand kann bis zu drei beisitzende Personen benennen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen für eine Amtszeit von zwei Jahren wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Die Rechnungsprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Der Mitgliederversammlung ist schriftlich Bescheid zu geben. § 6 (2) bleibt unberührt.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Löwenherz in Syke, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Mitgliederversammlung kann eine verbindliche Konkretisierung des Verwendungszweckes festlegen.
§ 10 Schiedsvereinbarung
Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.